Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen

1. Geltung und Gegenstand

 

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des
Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich in Textform der Geltung
zustimmen.

1.3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber,
insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche
und Personalauswahl.

2. Leistungen und Vertragsschluss

Zwischen der eviTalents und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder
sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher
Auftragserteilung Gültigkeit hat.

3. Vermittlungshonorar

3.1. Für die eviTalents entsteht ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar – soweit wir mit
dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben – sobald zwischen dem
von uns vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber
ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist
jedes Arbeitsverhältnis, aber auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer
freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis ist zustande gekommen, wenn
zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen
wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.

3.2. Das Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen:

• Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender
Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder
• wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in
Auftrag gegebene eingestellt wird, wobei maßgeblich hierbei allein die Ursächlichkeit unserer
Tätigkeit für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist, oder
• wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande
kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber besonders enge persönliche
oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere wenn es sich bei
dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt, oder
• wenn der Auftraggeber die Informationen zum Bewerber an einen Dritten weitergibt und
zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.

3.3. Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten
Prozentsatz des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts.
Im Falle eines selbständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des
Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. Umsatzsteuer maßgebend.
Mindestens berechnen wir jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von EUR 6.000,00.

3.4. Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt
oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder
die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen,
einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z. Bsp. 13.
Monatsgehalt, Auslandszulagen, Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, Gratifikationen,
Gewinnbeteiligungen, Boni, Überlassung eines Pkw usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder
Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu
erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt.
Sachbezüge werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. Dies gilt jedoch nicht für die
Überlassung eines Pkw, der unabhängig von Wert und Größe pauschal mit EUR 5.000,00
angesetzt wird.

3.5. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das
Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange
dieses andauert.

3.6. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 6
Monaten, nachdem wir dem Auftraggeber einen Bewerber mit der Möglichkeit einer
konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Bewerber, z.B. durch
Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben (im Folgenden: die
Präsentation) und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem
Bewerber zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer
Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.

3.7. Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim
Auftraggeber entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht
enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber an diesen zu erstatten.

4. Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber
an uns zu bezahlen.

5. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis

5.1. Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die
Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.

5.2. Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position
vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit
für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis unverzüglich nach
Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine
vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere
Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.

6. Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs

6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit
einem Bewerber oder -sofern zuvor kein Beschäftigungsvertrag geschlossen wurde- den
Tätigkeitsbeginn innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung
unseres Honoraranspruchs notwendiger Angaben, insbesondere Beginn des
Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung
einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen (s. Ziffer 3.4.) in Textform mitzuteilen.
6.2. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener
Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers
entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung der Berechnung unseres
Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren
Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem
Auftraggeber die Differenz zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines
geringeren Bruttojahreszielgehalts oder einer Jahreszielvergütung unbenommen.
6.3. Der Auftraggeber hat der eviTalents nach Aufforderung eine Kopie des
Beschäftigungsvertrags vorzulegen.

7. Haftungsbeschränkung

7.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn
oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.2. Bei fährlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der
Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die
vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

7.3. Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei
Verletzung einer Garantie. Ebenfalls haften wir unbeschränkt bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.

7.4. Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der
Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften deshalb nicht dafür, dass ein Bewerber nicht
alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht
erzielt.

8. Kündigung

8.1. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

8.2. Im Übrigen können beide Parteien den Auftrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt,
• über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
• der Auftraggeber gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen in Ziffer 10 verstößt.

8.3. Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten
Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchfee oder des
Vermittlungshonorars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 dieser AGB.

8.4. Kündigungen bedürfen der Textform.

9. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig.

10. Vertraulichkeit/Kommunikation

10.1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit
mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu
behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils
anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der
Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder
im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch
nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der
Parteien.

10.2. Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet
sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben
sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.

10.3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, mit
derzeitigen oder früheren Arbeitgebern des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.

10.4. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen
und Dokumenten auf elektronischem Wege (insbesondere per E-Mail) mit Risiken behaftet
ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht
einverstanden, so teilt uns der Auftraggeber dies in Textform mit.

11. Datenschutz

Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit
Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher
personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten
verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte
Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der
eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.

12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache

12.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis, auch für Streitigkeiten in Urkundsverfahren, ist nach unserer Wahl
Hamburg. Diese Gerichtsstandsklausel findet jedoch nur Anwendung, sofern es sich bei dem
Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

12.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Nebenabreden bedürfen der Textform.

13.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,
bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die
Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und
durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten
kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgt haben.